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Der Kauf eines Haus

Gebäude

Die Gebäude-Versicherung ist für Eigentümer und Vermieter eine der wichtigsten Versicherungen, um das eigene Haus, die eigene Wohnung und auch vermietete Liegenschaften vor Feuer- und Elementarschäden zu schützen.

 

In der Schweiz ist die Gebäudeversicherung gegen Feuer- und Elementarschäden von Kanton zu Kanton unterschiedlich geregelt. In 19 Kantonen muss diese Versicherung obligatorisch über eine kantonale Gebäudeversicherung abgeschlossen werden, während in den restlichen Kantonen dieser Schutz über private Versicherer angeboten wird.

 

In 7 Kantonen, den sogenannten GUSTAVO-Kantonen muss diese Versicherung über eine private Versicherungsgesellschaft abgeschlossen werden.

 

Zu den GUSTAVO-Kantonen zählen:

  • Genf

  • Uri

  • Schwyz

  • Tessin

  • Appenzell Innerrhoden

  • Valais (Wallis) und

  • Obwalden

 

Eine gesetzliche also obligatorische, aber nicht kantonale Pflicht besteht in den Kantonen:

  • Uri

  • Schwyz und

  • Obwalden

 

während sie in:

  • Appenzell Innerrhoden (Ausnahme Bezirk Oberegg)

  • Tessin und

  • Valais (Wallis)

nicht obligatorisch, sondern freiwillig ist.

In den meisten Kantonen ist die Gebäude-Versicherung erst ab einem Wert von CHF 5'000 obligatorisch.

 

Welche Gefahren sind abgesichert?

Mit der Gebäudeversicherung sichern Sie standardmässig folgende Gefahren ab:

 

Feuerschäden

  • Feuer

  • Rauch

  • Uri

  • Hitze

  • Blitzschlag

  • Explosion

  • Elektrische Überspannung als Folge von Elementarereignissen oder Blitzschlag

Elementarschäden

  • Sturm (unterschiedliche Windstärken)

  • Hagel

  • Überschwemmungen und Hochwasser

  • Lawinen

  • Schneerutsch und Schneedruck

  • Steinschlag und Erdrutsch

  • Felssturz

 

Doch es gibt auch Schäden, die von der kantonalen Gebäudeversicherung nicht übernommen werden. Diese kannst Du über eine private Versicherungsgesellschaft abdecken. So werden Erdbeben und Wasserschäden in vielen Kantonen nicht als Elementarschaden gewertet. Je nach geografischer Lage empfiehlt es sich umso mehr abzuklären, ob diese oder andere Gefahren im Bedarfsfall separat versichert werden sollen oder nicht.

 

Um alle Eventualitäten auszuschliessen und weitere Details zu besprechen, stehen wir Dir sehr gerne helfend zur Seite. Gemeinsam können wir den Bedarf aufnehmen um Dir anschliessend zweckmässige und sinnvolle Lösungen anbieten. Zögere nicht, unsere Dienstleistungen in Anspruch zu nehmen!

 

Liste der kantonalen Feuerversicherungen

(alphabetisch geordnet)

-Aargau

-Appenzell Ausserrhoden

-Basel-Landschaft

-Basel-Stadt

-Bern

-Freiburg

-Glarus

-Graubünden

-Jura

-Luzern

-Neuenburg

-Nidwalden

-Schaffhausen

-Solothurn

-St. Gallen

-Thurgau

-Waadt

-Zug

-Zürich

Wichtig beim Kauf zu wissen!

Nach Artikel 54 Abs. 2 geht die Police, und somit auch der Versicherungsvertrag vom bisherigen Versicherungsnehmer (Liegenschafts-Verkäufer) auf den neuen Eigentümer (Liegenschafts-Käufer) über (wird neuer Versicherungsnehmer) sofern dieser nicht binnen 30 Tagen den Vertrag schriftlich kündigt.

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